Kündigung erhalten – was jetzt wirklich zählt.
Thema 6 · Die 3-Wochen-Frist
Die wichtigste Regel: Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG. Wer die Kündigung gerichtlich überprüfen lassen will, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Danach gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig von Inhalt und Form.
Die Frist läuft ab Zugang
Sie beginnt an dem Tag, an dem die schriftliche Kündigung in Ihren Herrschaftsbereich gelangt ist – also im Briefkasten liegt. Urlaub, Krankheit oder Unkenntnis verlängern die Frist nicht.
Ist der Kündigungsschutz überhaupt anwendbar?
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben, und der Betrieb muss mehr als zehn Arbeitnehmer in der Regel beschäftigen (Teilzeitkräfte anteilig). Liegt beides vor, braucht die Kündigung einen Grund aus einer von drei Kategorien: betriebsbedingt, personenbedingt, verhaltensbedingt.
Die drei Kündigungsarten
- Betriebsbedingt: Arbeitsplatz fällt weg (Umstrukturierung, Auftragsrückgang, Betriebsschließung). Entscheidend sind unternehmerische Entscheidung, Wegfall des Beschäftigungsbedarfs und eine korrekte Sozialauswahl.
- Personenbedingt: Der Arbeitnehmer kann die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen – häufigster Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung.
- Verhaltensbedingt: Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer. Regelmäßig ist eine vorherige einschlägige Abmahnung erforderlich.
Formale Hebel
- Schriftform nach § 623 BGB: eigenhändig unterschrieben. E-Mail, Fax oder WhatsApp sind unwirksam.
- Vollmachtsvorlage nach § 174 BGB: Originalvollmacht beim Bevollmächtigten erforderlich.
- Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG: bei Betriebsrat vor der Kündigung erforderlich.
„Die Kündigung ist formal falsch – unabhängig von der Begründung.
Das ist oft der entscheidende Hebel.“
Arbeitsrecht
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