Arbeitsrecht

Das Sperrzeit-Risiko beim Arbeitslosengeld.

Thema 7 · Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Er ist rechtssicher, schnell und bietet beiden Seiten Planungssicherheit. Aber er ist auch unwiderruflich – und er hat oft eine teure Nebenwirkung.

§ 159

Sperrzeit beim ALG

§ 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III: Wer das Arbeitsverhältnis selbst aufgelöst hat, erhält eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen. Der Aufhebungsvertrag fällt grundsätzlich darunter.

Wann greift die Sperrzeit nicht?

Die Sperrzeit entfällt bei einem wichtigen Grund – etwa wenn der Arbeitgeber sonst eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen hätte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung 0,25 bis 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr beträgt.

Was Sie vor Unterschrift prüfen lassen sollten

  • Höhe der Abfindung und deren Besteuerung (Fünftelregelung)
  • Sperrzeitrisiko und mögliche Umformulierung
  • Freistellung unter Anrechnung des Resturlaubs
  • Qualifiziertes Zeugnis mit Endnote
  • Wettbewerbsverbote und deren zeitliche Grenzen
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln
  • Regelungen zu Boni und variabler Vergütung
  • Verschwiegenheitsklauseln
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