Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis entschlüsseln — die Geheimsprache der Personaler.

Thema · Arbeitszeugnis

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis (§ 109 GewO). Es muss wahr und gleichzeitig wohlwollend sein — ein scheinbarer Widerspruch, der zur berüchtigten „Zeugnissprache" geführt hat.

Die Notenskala der Leistungsbeurteilung

So wird bewertet
  • „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit" = Note 1 (sehr gut)
  • „stets zu unserer vollen Zufriedenheit" = Note 2 (gut)
  • „zu unserer vollen Zufriedenheit" = Note 3 (befriedigend)
  • „zu unserer Zufriedenheit" = Note 4 (ausreichend)
  • „im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit" = Note 5 (mangelhaft)
  • „hat sich bemüht" = unzureichend

Stolperfallen beim sozialen Verhalten

Die Reihenfolge der Bezugsgruppen ist entscheidend: Der Normalfall lautet „zu Vorgesetzten, Kollegen und Kunden". Fehlt eine Gruppe oder steht sie am Ende, ist das ein versteckter negativer Hinweis. Genauso problematisch: Formulierungen wie „er trug zum Betriebsklima bei" (statt „zur Verbesserung beitrug") oder „zeigte für die Belange seiner Mitarbeiter Verständnis" (kann auf Alkohol- oder Drogenprobleme hindeuten).

Die Schlussformel ist Pflicht

Ein Arbeitszeugnis ohne Dankesformel und ohne Zukunftswünsche ist ein deutliches Signal. Die BAG-Rechtsprechung (BAG 11.12.2012, 9 AZR 227/11) bestätigt: Zwar besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Schlussformel, aber das Fehlen wirkt negativ. Ein „gutes" Zeugnis enthält:

  • Bedauern über das Ausscheiden
  • Dank für die geleistete Arbeit
  • Gute Wünsche für die Zukunft

Ein mittelmäßiges Zeugnis hindert Sie jahrelang. Der Anspruch auf Korrektur verjährt — beachten Sie die Frist.

Merksatz

Korrektur verlangen können Sie bis zur Verjährung (3 Jahre ab Erhalt). Bei einer Note schlechter als „gut" muss der Arbeitgeber die Verschlechterung im Streitfall beweisen (BAG 18.11.2014, 9 AZR 584/13). Lohnt sich fast immer.

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