Arbeitsrecht.
Arbeitsrecht ist Lebensrecht – es betrifft Existenzen. Wir beraten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Unternehmen bei Kündigung, Aufhebungsvertrag, Abfindung und grenzüberschreitender Beschäftigung. Aus Erfahrung auf beiden Seiten wissen wir, wo Spielräume liegen.
Beratung für
beide Seiten.
Wir beraten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenso wie Unternehmen und Führungskräfte. Diese doppelte Perspektive hilft uns, einzuschätzen, was die Gegenseite erwartet, wo sie Zugeständnisse machen wird und wo nicht – entscheidend für eine realistische Einschätzung und gute Verhandlungsergebnisse.
Schwerpunkte: Kündigung und Kündigungsschutz, Aufhebungsvertrag, Abfindungsverhandlungen, Arbeitsverträge, Entsendung und internationale Arbeitsverhältnisse. Rechtsanwältin Denise Schwarz leitet in unserer Kanzlei die arbeitsrechtlichen Mandate und bringt Erfahrung aus renommierten Großkanzleien sowie aus der Unternehmensseite mit.
Wobei wir konkret
unterstützen.
Kündigung erhalten
Die Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG läuft ab Zugang. Wir prüfen Formfehler, soziale Rechtfertigung, Betriebsratsanhörung und erheben bei Aussicht auf Erfolg rechtzeitig Kündigungsschutzklage.
Zum SchwerpunktthemaAufhebung & Abwicklung
Ein Aufhebungsvertrag kann sinnvoll sein – oder eine teure Falle. Wir prüfen Abfindung, Sperrzeitrisiko beim Arbeitslosengeld, Freistellung, Zeugnis und Wettbewerbsverbote, bevor Sie unterschreiben.
Vertrag prüfen lassenAbfindungsverhandlung
Abfindungen entstehen in der Regel verhandelt, nicht per Gesetz. Wir bringen die Faustformel ins Spiel und erhöhen sie, wo es Unsicherheiten der Gegenseite gibt – etwa bei schwacher Kündigungsbegründung.
Zum RatgeberVerträge & Klauseln
Arbeitsverträge, Zusatzvereinbarungen, Wettbewerbsverbote, variable Vergütung, Bonusregelungen. Wir prüfen AGB-Klauseln auf Wirksamkeit und verhandeln Anpassungen – vor Unterschrift oder im laufenden Verhältnis.
Vertrag besprechenInternationale Beschäftigung
Entsendung ins Ausland, A1-Bescheinigungen, Doppelbesteuerung, anwendbares Arbeitsrecht, Rückkehrregelungen. Ein besonderer Schwerpunkt unserer Arbeitsrechtsberatung – für Unternehmen wie für entsandte Mitarbeitende.
Fall besprechenLohn, Urlaub, Zeugnis
Rückständiger Lohn, Überstunden, Urlaubsabgeltung, qualifiziertes Arbeitszeugnis, Freistellungen. Wir setzen Ansprüche durch – für Arbeitnehmer ebenso wie für Arbeitgeber, die eigene Forderungen nicht hinnehmen wollen.
Anspruch prüfenKündigung erhalten –
was jetzt wirklich zählt.
Eine Kündigung kommt selten gelegen. Was im Moment am meisten zählt, ist aber weder Wut noch Abwarten, sondern eine klare Kenntnis der Frist: Wer die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtlich überprüfen lassen will, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG). Nach dieser Frist gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – unabhängig davon, wie angreifbar sie inhaltlich gewesen wäre.
Die 3-Wochen-Frist
Sie läuft ab dem Zugang der schriftlichen Kündigung – also dem Tag, an dem das Schreiben in Ihren Herrschaftsbereich gelangt ist (z. B. Briefkasten, E-Mail-Empfang). Urlaub, Krankheit oder Unkenntnis verlängern die Frist nicht. Wer zögert, verliert Ansprüche, die er sonst gehabt hätte.
Wann greift der Kündigungsschutz?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist anwendbar, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und der Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 KSchG, Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt). Greift das KSchG, braucht eine Kündigung einen der drei anerkannten Gründe: betriebsbedingt, personenbedingt oder verhaltensbedingt.
Die drei Kündigungsarten
- Betriebsbedingt: Arbeitsplatz fällt weg (Umstrukturierung, Auftragsrückgang, Betriebsschließung). Entscheidend sind unternehmerische Entscheidung, Wegfall des Beschäftigungsbedarfs und eine korrekte Sozialauswahl.
- Personenbedingt: Der Arbeitnehmer kann die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen – häufigster Fall ist die krankheitsbedingte Kündigung. Hohe Hürden, negative Gesundheitsprognose und Verhältnismäßigkeitsprüfung.
- Verhaltensbedingt: Vertragsverletzung durch den Arbeitnehmer. Regelmäßig ist eine vorherige Abmahnung erforderlich. Ohne einschlägige Abmahnung scheitern verhaltensbedingte Kündigungen oft schon formal.
Form und Zugang
Die Kündigung muss schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein – § 623 BGB. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder Fax ist formunwirksam und damit nichtig. Auch die Vollmacht des Unterzeichners kann Angriffspunkt sein, wenn eine Originalvollmacht nicht beigefügt wurde (§ 174 BGB).
Betriebsrat
Existiert ein Betriebsrat, ist dieser vor jeder Kündigung anzuhören. Eine ohne ordnungsgemäße Anhörung nach § 102 BetrVG ausgesprochene Kündigung ist unwirksam – selbst bei ansonsten berechtigten Gründen. Diese formale Hürde ist in der Praxis häufig der entscheidende Hebel.
Sie haben eine Kündigung erhalten?
Je früher wir prüfen, desto mehr Handlungsoptionen bleiben. Die Frist läuft – nicht warten.
Antworten auf das,
was am häufigsten kommt.
Wie hoch ist eine „übliche" Abfindung?
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nur in Sonderfällen (z. B. § 1a KSchG). In der Verhandlungspraxis orientieren sich viele an der Faustformel 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr – häufig ist deutlich mehr zu erreichen. Maßgeblich sind die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und das Interesse des Arbeitgebers an einer schnellen Einigung.
Was passiert, wenn ich die Drei-Wochen-Frist verpasse?
Dann gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – selbst wenn sie inhaltlich oder formell angreifbar gewesen wäre. Eine nachträgliche Zulassung der Klage (§ 5 KSchG) ist nur ausnahmsweise möglich, etwa bei krankheitsbedingter Abwesenheit und glaubhaft gemachter Verhinderung. Daher: lieber zu früh Klage erheben als zu spät.
Sollte ich einen Aufhebungsvertrag unterschreiben?
Nicht ohne Prüfung. Ein Aufhebungsvertrag ist unwiderruflich; er beendet das Arbeitsverhältnis rechtssicher, kann aber zur Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen (§ 159 SGB III), weil Sie die eigene Beschäftigungslosigkeit mit herbeiführen. Wir prüfen Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Urlaub, Wettbewerbsverbote und Sperrzeit-Risiko, bevor Sie unterschreiben.
Muss der Arbeitgeber den Kündigungsgrund in der Kündigung nennen?
Grundsätzlich nicht – die Kündigung muss nur den Willen zur Beendigung eindeutig ausdrücken. Die konkreten Gründe müssen aber im Kündigungsschutzprozess dargelegt und bewiesen werden. Die Beweislast trägt der Arbeitgeber. Bei Berufsausbildungsverhältnissen und einigen Sonderkonstellationen besteht eine Begründungspflicht.
Trägt meine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten?
In den meisten Fällen ja – Arbeitsrecht gehört zum Standardumfang der Privatrechtsschutzversicherung. Zu beachten sind Wartezeiten (oft 3 Monate) und der Versicherungsfall, der in der Regel mit dem Zugang der Kündigung eintritt. Wir holen für Sie die Deckungszusage ein.
Kann ich während einer Kündigungsschutzklage neu anfangen?
Ja. Sie sind nicht verpflichtet, auf Ihre Weiterbeschäftigung zu warten. Im Gegenteil sind Sie verpflichtet, sich arbeitslos zu melden und eine neue Stelle zu suchen. Einen neuen Job anzunehmen schadet der Klage nicht; die Vergütung wird lediglich im Rahmen des Annahmeverzugslohns angerechnet (§ 11 KSchG).
So übernehmen wir Ihr
Kündigungsmandat.
Erstgespräch & Fristprüfung
Sie schildern uns den Sachverhalt. Wir notieren sofort die 3-Wochen-Frist und prüfen Vollmacht, Unterlagen und Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung.
Klage & Strategie
Wir erheben rechtzeitig Kündigungsschutzklage und erarbeiten mit Ihnen das Verhandlungsziel: Weiterbeschäftigung, einvernehmliche Beendigung, Abfindungshöhe.
Güte- und Kammertermin
Wir vertreten Sie im Gütetermin, in dem sich die meisten Verfahren entscheiden, und notfalls im Kammertermin. Sie müssen dabei nicht zwingend persönlich anwesend sein.
Wir prüfen schnell,
damit die Frist hält.
Jeder Tag zählt: Schreiben Sie uns mit Foto oder Scan der Kündigung – wir melden uns schnellstmöglich zurück und sagen Ihnen ehrlich, welche Erfolgsaussichten Ihr Fall hat. In vielen Fällen übernimmt die Rechtsschutzversicherung die Kosten.