Verkehrsrecht

Warum „50:50“ selten die richtige Antwort ist.

Thema 3 · Haftungsquote

Die Haftungsquote gibt an, wer welchen Anteil am Unfallschaden trägt. Sie ist nicht nur eine Versicherungs-Rechnerei: In jedem Prozent stecken schnell mehrere hundert Euro. Wenn die gegnerische Versicherung bei einem Parkplatzunfall „50:50“ anbietet, lohnt sich immer ein zweiter Blick – und oft ein anwaltlicher Widerspruch.

Typische Konstellationen

  • Auffahrunfall: Anscheinsbeweis spricht gegen den Hinteren – in der Regel 100 % beim Auffahrenden.
  • Abbiegeunfall: Wer abbiegt, trägt erhöhte Sorgfaltspflichten (§ 9 StVO); bei Kollisionen mit dem rückwärtigen Verkehr regelmäßig überwiegende oder volle Haftung des Abbiegers.
  • Vorfahrtsverletzung: Grundsätzlich volle Haftung des Wartepflichtigen; bei deutlicher Geschwindigkeitsüberschreitung des Vorfahrtsberechtigten ggf. Mithaftung von etwa 25 %.
  • Parkplatzunfall: Oft strittig; wer rückwärts fährt, trifft erhöhte Sorgfaltspflicht.
  • Fahrstreifenwechsel: Wer den Fahrstreifen wechselt, muss nach § 7 Abs. 5 StVO eine Gefährdung anderer ausschließen. Bei Kollisionen regelmäßig 100 % beim Wechsler.
  • Türöffnen: Wer an einer Straße eine Fahrzeugtür öffnet, haftet nach § 14 StVO in aller Regel zu 100 % für Schäden an vorbeifahrenden Fahrzeugen.
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