Fiktive oder konkrete Abrechnung?
Thema 2 · Abrechnungsvariante
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie die Wahl: Sie können Ihren Schaden konkret abrechnen (auf Basis der tatsächlichen Reparaturrechnung) oder fiktiv (auf Basis der im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten, netto). Das Wahlrecht beruht auf § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und ist eine echte Gestaltungsmöglichkeit – vorausgesetzt, man trifft die Entscheidung bewusst.
Fiktive Abrechnung
Die Versicherung zahlt die Nettoreparaturkosten aus dem Gutachten aus – unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich repariert wird. Rechnungen müssen Sie nicht vorlegen. Der Bundesgerichtshof hat diese Position 2025 mit Urteil vom 28.01.2025 (VI ZR 300/24) ausdrücklich bestätigt. Die Umsatzsteuer wird aber nur ersetzt, wenn sie tatsächlich anfällt.
Das Wahlrecht des Geschädigten
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt Ihnen das Recht, den Schaden entweder in Geld zu fordern oder die Wiederherstellung durchführen zu lassen. Sie dürfen auf Basis eines Gutachtens fiktiv abrechnen – die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie reparieren.
Konkrete Abrechnung
Die Versicherung ersetzt die tatsächlichen Aufwendungen: Reparaturrechnung der Werkstatt, Mietwagenkosten, Ersatzbeschaffung. Diese Variante lohnt sich, wenn die Rechnung höher ausfällt als das Gutachten oder wenn Umsatzsteuer eine Rolle spielt. Die Position „Mietwagenkosten“ und „Verdienstausfall“ werden ohnehin nur gegen Nachweis ersetzt – auch bei ansonsten fiktiver Abrechnung.
Nicht kombinierbar
Fiktive und konkrete Abrechnung dürfen Sie nicht frei mischen. Der BGH hat mit Urteil vom 05.04.2022 (VI ZR 7/21) entschieden, dass ein solches „Rosinenpicken“ gegen das Bereicherungsverbot verstößt. Welche Variante die richtige ist, hängt vom Einzelfall ab – wir rechnen das durch, bevor wir uns festlegen.
Kurz zusammengefasst
Fiktiv = Gutachten netto, keine Rechnungsvorlage nötig. Konkret = tatsächliche Kosten inkl. USt, aber mit Belegen. Entscheidung einmalig – einmal gewählt, muss die Variante konsequent durchgezogen werden.
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