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Krankschreibung — Beweiswert, Entgeltfortzahlung, Kündigung

Was darf der Arbeitgeber bei Krankheit, was nicht? Wann kann er den Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttern? Wir erklären die 6-Wochen-Regel der Entgeltfortzahlung, die aktuelle BAG-Rechtsprechung zu AU-Bescheinigungen aus dem Ausland und Ihre Rechte bei Detektiv-Überwachung oder Anrufen während der Krankschreibung.

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat der Arbeitnehmer im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für bis zu sechs Wochen. Voraussetzungen:

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 4 Wochen (Wartefrist nach § 3 Abs. 3 EFZG).
  • Die Arbeitsunfähigkeit ist nicht vom Arbeitnehmer selbst verschuldet (grobe Fahrlässigkeit, Trunkenheit am Steuer etc.).
  • Es liegt eine echte Erkrankung vor — nicht nur ein „Krankfeiern".

Die Höhe der Fortzahlung entspricht dem regelmäßigen Arbeitsentgelt (Lohnausfallprinzip). Nach 6 Wochen tritt die Krankenkasse mit Krankengeld ein (§ 44 SGB V).

Anzeigepflicht und Nachweispflicht

Nach § 5 EFZG muss der Arbeitnehmer:

  • Die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitteilen — am ersten Krankheitstag, möglichst vor Arbeitsbeginn.
  • Die voraussichtliche Dauer angeben.
  • Eine ärztliche AU-Bescheinigung spätestens am vierten Krankheitstag vorlegen — der Arbeitgeber kann sie aber bereits ab dem ersten Krankheitstag verlangen.

Seit 2023 gilt die elektronische AU-Bescheinigung (eAU) für gesetzlich Versicherte: Der Arzt übermittelt die AU direkt an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft sie dort ab. Die Anzeigepflicht des Arbeitnehmers bleibt aber bestehen.

Beweiswert der AU-Bescheinigung

Die ärztliche AU-Bescheinigung ist hochwertiges Beweismittel — sie hat „starken" Beweiswert. Das bedeutet: Der Arbeitgeber kann sie nicht einfach in Frage stellen. Er muss konkrete Anhaltspunkte vorbringen, die den Beweiswert erschüttern. Erst dann muss der Arbeitnehmer im Streitfall die Erkrankung anderweitig beweisen.

Wann der Beweiswert erschüttert ist
  • AU-Bescheinigung passt zeitlich exakt zur Kündigung (sog. „passgenaue Krankschreibung")
  • AU für genau die Dauer einer angekündigten Reise
  • Auffallende Aktivitäten während der Krankschreibung (Sport, Reisen, andere Arbeit)
  • Mehrere kurze AUs aneinandergereiht ohne erkennbares Krankheitsbild

BAG 5 AZR 284/24 (15.01.2025): AU-Bescheinigungen aus dem Nicht-EU-Ausland haben grundsätzlich den gleichen Beweiswert wie inländische — sie können aber durch konkrete Anhaltspunkte (z.B. Reise als Touristin, danach unmittelbare Wiederaufnahme der Arbeit) erschüttert werden.

Detektiv-Überwachung — wann zulässig?

Der Arbeitgeber darf einen Detektiv beauftragen, wenn er einen begründeten Verdacht hat, dass der Arbeitnehmer die Krankheit vortäuscht. Die Überwachung muss verhältnismäßig sein. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn die Überwachung unverhältnismäßig oder anlasslos war (BAG-Linie zur DSGVO).

Genesungsförderliches Verhalten — und was Sie dürfen

Während der Krankschreibung müssen Sie sich genesungsförderlich verhalten. Das heißt nicht: Sie müssen im Bett bleiben. Erlaubt ist, was die Genesung fördert oder zumindest nicht hindert — Spaziergänge, Einkäufe, leichte Aktivitäten. Verboten ist, was die Genesung verzögert: schwere körperliche Arbeit, Sport bei orthopädischer Erkrankung, Alkohol bei psychischen Diagnosen.

Krankheitsbedingte Kündigung

Eine Kündigung wegen Krankheit ist nur zulässig, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind (sog. „Drei-Stufen-Schema" des BAG):

  1. Negative Gesundheitsprognose: Es ist mit weiteren Erkrankungen zu rechnen.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen: Hohe Lohnfortzahlungskosten, dauerhafte Personalplanung.
  3. Interessenabwägung: Im Einzelfall überwiegen die Arbeitgeberinteressen.

Pflicht zum BEM: Bei mehr als 6 Wochen krankheitsbedingter Fehlzeit innerhalb eines Jahres muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 SGB IX anbieten. Ohne BEM ist eine krankheitsbedingte Kündigung in aller Regel unwirksam (BAG-Linie). LAG Baden-Württemberg 15 Sa 22/24 (14.01.2025): BEM-Fehler externer Dienstleister werden dem Arbeitgeber zugerechnet.

Anrufe während der Krankheit

Anrufe Ihres Arbeitgebers in zumutbarem Umfang sind zulässig — der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse, sich nach Stand und Dauer der Erkrankung zu erkundigen. Nicht zulässig sind: massiver Druck, Anweisungen zur Arbeit, intime Fragen zur Diagnose.

Was Sie tun sollten

  • AU pünktlich einreichen. Bei Erkrankung am ersten Tag den Arbeitgeber anrufen, AU spätestens am 4. Tag.
  • Genesungsförderlich verhalten. Keine kompromittierenden Social-Media-Posts.
  • Bei wiederholter Erkrankung BEM einfordern. Ohne BEM keine wirksame krankheitsbedingte Kündigung.
  • Bei Druck durch den Arbeitgeber: Gespräche dokumentieren, ggf. anwaltliche Hilfe einholen.

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