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Betriebsrat — Wahl, Rechte, Mitbestimmung

In Betrieben mit mehr als 5 ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern kann ein Betriebsrat gewählt werden. Seine Mitbestimmungsrechte reichen von Arbeitszeit und Urlaub bis zur Einführung neuer Software. Wir erklären die Wahl, die wichtigsten Rechte und aktuelle Rechtsprechung — etwa zur HinSchG-Meldestelle und zu Betriebsratssitzungen ohne Nachrücker.

Voraussetzungen für die Errichtung

Nach § 1 BetrVG kann in jedem Betrieb mit mindestens 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern ein Betriebsrat gewählt werden. Davon müssen mindestens 3 wählbar sein (bei Mindestalter 18 und 6-monatiger Betriebszugehörigkeit).

Es besteht keine Pflicht, einen Betriebsrat zu gründen — die Initiative geht von den Arbeitnehmern aus. Der Arbeitgeber darf weder die Bildung verhindern noch Wahlbewerber benachteiligen.

Größe und Zusammensetzung

Die Größe des Betriebsrats hängt von der Mitarbeiterzahl ab (§ 9 BetrVG):

  • 5–20 Arbeitnehmer: 1 Person
  • 21–50: 3 Personen
  • 51–100: 5 Personen
  • 101–200: 7 Personen
  • ... (steigend bis zu 35 Mitgliedern bei mehr als 7.000 Arbeitnehmern)

Allgemeine Aufgaben (§ 80 BetrVG)

Der Betriebsrat hat insbesondere darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden. Er soll Maßnahmen anregen, die dem Betrieb und seiner Belegschaft dienen, und die Eingliederung schwerbehinderter Menschen fördern.

Die wichtigsten Mitbestimmungsrechte (§ 87 BetrVG)

Echte Mitbestimmung — ohne Zustimmung des Betriebsrats geht nichts — hat der Betriebsrat insbesondere bei:

  • Ordnung des Betriebs und Verhalten der Arbeitnehmer (Hausordnung, Kleidung)
  • Beginn, Ende und Verteilung der täglichen Arbeitszeit
  • Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (Überstunden, Kurzarbeit)
  • Zeit, Ort und Art der Lohnauszahlung
  • Allgemeine Urlaubsgrundsätze und Aufstellung des Urlaubsplans
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen — die Schlüsselnorm für IT-Themen!
  • Regelungen über Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen
  • Zuweisung und Kündigung von Wohnungen
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung
  • Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze
  • Grundsätze über das Vorschlagswesen
  • Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit

HinSchG — neue Mitbestimmung

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber mit mehr als 50 Beschäftigten, eine interne Meldestelle einzurichten. Das LAG Schleswig-Holstein hat in 2 TaBV 16/24 (08.07.2025) entschieden: Die HinSchG-Meldestelle unterliegt zwingend der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG — auch dann, wenn der Arbeitgeber sie an eine externe Kanzlei auslagert.

Beteiligungsrechte bei personellen Maßnahmen

Auch bei Einstellungen, Versetzungen, Eingruppierungen und Umgruppierungen hat der Betriebsrat Rechte:

  • § 99 BetrVG: Information vor jeder personellen Einzelmaßnahme; Zustimmungsverweigerungsrechte.
  • § 102 BetrVG: Anhörung vor jeder Kündigung (auch außerordentlicher). Eine Kündigung ohne Anhörung ist unwirksam.
  • § 103 BetrVG: Außerordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern nur mit Zustimmung des Betriebsrats oder Ersetzung durch das Arbeitsgericht.

Information und Beratung

Bei Betriebsänderungen (§ 111 BetrVG) — Stilllegungen, Verlagerungen, größere Umstrukturierungen — hat der Betriebsrat:

  • Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information.
  • Recht auf Beratung mit dem Arbeitgeber.
  • Recht auf Einigung über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan.

Sitzungen und Beschlussfassung

Sitzungen finden während der Arbeitszeit statt; die Mitglieder werden für diese Zeit von der Arbeit freigestellt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

BAG 1 AZR 35/24 (20.05.2025): Eine Betriebsratssitzung bleibt wirksam, auch wenn ein Mitglied erkrankt und der Vorsitzende erst am Sitzungstag davon erfährt — eine Pflicht zur Ersatzladung in solchen Konstellationen besteht nicht.

Schutz der Betriebsratsmitglieder

Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG):

  • Ordentliche Kündigung ist während der Amtszeit und ein Jahr nach deren Ende ausgeschlossen.
  • Außerordentliche Kündigung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich (§ 103 BetrVG).

Auch Bewerberinnen und Bewerber für die Wahl, sowie Initiatoren der Wahl, sind besonders geschützt.

Was Sie als Mitarbeiter tun können

  1. Wenden Sie sich bei Fragen oder Konflikten an Ihren Betriebsrat — er hat Recht auf Information vom Arbeitgeber.
  2. Bei geplanter Kündigung: Holen Sie die Anhörungsbescheinigung des Betriebsrats ein.
  3. Lassen Sie sich vom Betriebsrat zu einem Personalgespräch begleiten — Sie haben darauf Anspruch.
  4. Erwägen Sie eine Kandidatur — Mitbestimmung lebt von engagierten Personen.

Aktuelle Rechtsprechung

  • BAG 1 AZR 35/24 (20.05.2025) — Sitzungswirksamkeit ohne Nachrücker bei kurzfristiger Erkrankung.
  • LAG Schleswig-Holstein 2 TaBV 16/24 (08.07.2025) — HinSchG-Meldestelle als mitbestimmungspflichtige Maßnahme.
  • BAG 1 ABR 22/21 (13.09.2022) — Pflicht zur Arbeitszeiterfassung; Mitbestimmung bei Einführung.

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