Befristeter Arbeitsvertrag — wann er unwirksam ist
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Häufig fehlt die Schriftform, der Sachgrund trägt nicht, oder eine Vorbeschäftigung steht der sachgrundlosen Befristung entgegen. Wir zeigen Ihnen, wann Sie eine Entfristungsklage einreichen sollten.
Worum es geht
Befristete Arbeitsverträge sind in Deutschland nur unter den engen Voraussetzungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) wirksam. Ist die Befristung unwirksam, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen — der Arbeitnehmer kann nur noch unter Beachtung des Kündigungsschutzes entlassen werden.
Die zwei Befristungsarten nach TzBfG
1. Sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG): Höchstens 2 Jahre, innerhalb dieser Zeit dürfen maximal 3 Verlängerungen vereinbart werden. Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot). Das BVerfG hat dieses Verbot in begründeten Einzelfällen abgemildert (sehr lange zurückliegende Beschäftigung, kurze Dauer, etc.), die Linie ist aber restriktiv.
2. Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG): Ein Sachgrund kann sein: vorübergehender Bedarf (Projekte), Vertretung erkrankter Mitarbeiter, Probezeit für Berufseinstieg, Saisonarbeit. Bei Kettenbefristungen (mehrere Befristungen mit Sachgrund hintereinander) prüfen die Gerichte den Rechtsmissbrauch — insbesondere bei „Dauervertretungsbedarf".
Die Schriftform — der häufigste Stolperstein
§ 14 Abs. 4 TzBfG verlangt zwingend die Schriftform. Eine Befristung per E-Mail oder mündliche Vereinbarung ist unwirksam — auch wenn der Arbeitnehmer den Vertrag später unterschreibt. Wichtig: Die Befristungsabrede muss vor Arbeitsbeginn schriftlich abgeschlossen sein. Wird der Arbeitnehmer zuvor mündlich eingestellt und unterschreibt erst nach Tagen, ist die Befristung unwirksam.
Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende Klage beim Arbeitsgericht erheben (Entfristungsklage). Wird diese Frist versäumt, gilt die Befristung — auch wenn sie eigentlich unwirksam war — als wirksam.
Prüfschema: Ist meine Befristung wirksam?
- Schriftform: Liegt eine schriftliche Befristungsabrede vor — vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichnet, vor Arbeitsbeginn?
- Sachgrund oder sachgrundlos: Welche Befristungsart liegt vor?
- Bei sachgrundloser Befristung:
- Höchstdauer 2 Jahre eingehalten?
- Maximal 3 Verlängerungen vereinbart?
- Keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber?
- Bei Sachgrund-Befristung:
- Trägt der Sachgrund tatsächlich (z.B. tatsächlicher Vertretungsbedarf)?
- Bei Kettenbefristungen: kein Rechtsmissbrauch?
- 3-Wochen-Frist: Wurde die Klage rechtzeitig erhoben?
Aktuelle Rechtsprechung
- BAG 7 AZR 168/14 — Strenge Anforderungen an die Schriftform: Eine Befristungsabrede per E-Mail mit Scan-Unterschrift ist nicht ausreichend.
- BVerfG 1 BvR 1375/14, 1 BvL 7/14 (06.06.2018) — Das pauschale Vorbeschäftigungsverbot ist verfassungsgemäß; Ausnahmen nur in Härtefällen (sehr lange zurückliegend, kurze Dauer, anders geartete Tätigkeit).
- EuGH C-586/10 (Kücük) — Auch ein dauerhafter Vertretungsbedarf kann eine Befristung mit Sachgrund tragen, wenn keine Umgehungsabsicht erkennbar ist.
Was Sie tun sollten
Wenn Ihr befristeter Vertrag ausläuft und Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Befristung haben: Sofort handeln. Die 3-Wochen-Frist beginnt mit dem im Vertrag vereinbarten Ende. Wir prüfen Ihren Vertrag, das Vorbeschäftigungsverhältnis und etwaige Sachgründe — und reichen bei Aussicht auf Erfolg eine Entfristungsklage ein.
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