Urlaubsanspruch — wann er verfällt und wann nicht
Die EuGH- und BAG-Rechtsprechung der letzten Jahre hat das Urlaubsrecht grundlegend verändert. Urlaub verfällt heute nur noch, wenn der Arbeitgeber aktiv über den drohenden Verfall informiert hat. Wir erklären die Regeln und zeigen, was bei Krankheit, Mutterschutz und Kündigung gilt.
Der gesetzliche Mindesturlaub
Nach § 3 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr — bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Bei der heute üblichen 5-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Tarifverträge oder Arbeitsverträge können mehr Urlaub gewähren; der gesetzliche Mindesturlaub kann nicht unterschritten werden.
Wartezeit und Teilurlaub
- § 4 BUrlG (Wartezeit): Der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmals nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
- § 5 BUrlG (Teilurlaub): Vor Ablauf der Wartezeit besteht Anspruch auf Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Auch bei Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte gilt diese Zwölftelung.
Übertragung und Verfall — die zentrale Frage
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt nicht genommener Urlaub grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres, mit Übertragungsmöglichkeit bis zum 31.03. des Folgejahres bei dringenden betrieblichen oder personenbezogenen Gründen.
Der EuGH (C-684/16, Max-Planck) und das BAG haben klargestellt: Urlaub verfällt nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer rechtzeitig und konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Hat der Arbeitgeber das versäumt, bleibt der Urlaub bestehen — auch über Jahre hinweg.
Urlaub und Krankheit
Wer im Urlaub krank wird, dem werden die durch ärztliches Attest belegten Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 9 BUrlG). Der Resturlaub muss neu gewährt werden.
Bei Langzeiterkrankung: Nach langjähriger Linie verfällt der Mindesturlaub bei dauerhafter Krankheit erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Das BAG hat 2025 in 9 AZR 198/24 entschieden: Im Arbeitsvertrag kann der Verfall des Mindesturlaubs bei Langzeiterkrankung sogar vollständig ausgeschlossen werden — der vertragliche Schutz wirkt dann auf den gesetzlichen Mindesturlaub durch.
Schichtarbeit — Berechnung nach Arbeitstagen
BAG 9 AZR 216/24 (19.08.2025): Der Urlaubsanspruch im Schichtdienst ist auf Basis der tatsächlichen Arbeitstage zu berechnen, nicht auf Basis der Kalendertage. Diese Klarstellung ist für alle Schicht- und Wechselzeitsysteme von Bedeutung.
Urlaubsabgeltung beim Ausscheiden
Endet das Arbeitsverhältnis (Kündigung, Aufhebung, Befristungsende), wird nicht genommener Urlaub in Geld abgegolten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das BAG hat in 9 AZR 104/24 (03.06.2025) klargestellt: Ein wirksamer Verzicht auf den gesetzlichen Mindesturlaub im Prozessvergleich ist nicht möglich. „Urlaubsgewährung" liegt auch nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich freigestellt wurde — nicht durch Vergleichserklärung.
Prüfschema bei Streit
- Wie viel Urlaub steht mir gesetzlich, vertraglich, tariflich zu?
- Habe ich noch nicht genommenen Urlaub aus Vorjahren? Hat der Arbeitgeber mich dazu aufgefordert?
- Bei Krankheit: Liegt ärztliches Attest vor? Bei Langzeit: Welche vertraglichen Regelungen?
- Bei Ausscheiden: Auszahlung verlangen, schriftlich.
Aktuelle Rechtsprechung im Überblick
- BAG 9 AZR 198/24 (15.07.2025) — vertraglicher Schutz vor Verfall bei Langzeiterkrankung.
- BAG 9 AZR 216/24 (19.08.2025) — Urlaubsberechnung im Schichtdienst nach Arbeitstagen.
- BAG 9 AZR 104/24 (03.06.2025) — kein Urlaubsverzicht im Prozessvergleich.
- EuGH C-684/16 (Max-Planck) — Mitwirkungsobliegenheit als Voraussetzung des Urlaubsverfalls.
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