Gebrauchtwagen mit Mangel – Privat oder Händler?
Thema 9 · Fahrzeugkauf
Viele Fahrzeug-Mängelfälle entscheiden sich auf den ersten Blick an einer Frage: Haben Sie beim Händler oder bei einer Privatperson gekauft? Diese Unterscheidung bestimmt, welche Rechte Sie haben – und ob eine Klausel wie „gekauft wie gesehen“ überhaupt wirksam ist.
Händlerkauf: Verbrauchsgüterkauf
Es gilt das Verbrauchsgüterkaufrecht (§§ 474 ff. BGB). Gewährleistung zwei Jahre ab Übergabe, bei Gebrauchtwagen auf mindestens ein Jahr verkürzbar. In den ersten zwölf Monaten greift die Beweislastumkehr nach § 477 BGB: Zeigt sich ein Mangel, wird vermutet, er sei schon bei Übergabe dagewesen – der Händler muss das Gegenteil beweisen.
Privatkauf: Gewährleistungsausschluss möglich
Üblich ist die Formulierung „gekauft wie gesehen“ – der Gewährleistungsausschluss ist grundsätzlich wirksam. Nicht wirksam ist er aber bei:
- Arglist – verschwiegene Unfallvorgeschichte, zurückgedrehter Tacho, falsche Angaben im Inserat
- Zugesicherten Eigenschaften – etwa „unfallfrei“, „Nichtraucherfahrzeug“, „Motor überholt“
- Kombination mit Garantie – die neben dem Ausschluss versprochene Zusicherung bleibt wirksam
Beweislastumkehr zu Ihren Gunsten
Zeigt sich beim Händlerkauf innerhalb von 12 Monaten ein Mangel, wird gesetzlich vermutet, dass er schon bei Übergabe vorhanden war. Der Händler muss das Gegenteil beweisen – nicht Sie.
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