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Diesel-Skandal — Ihre Rechte bei unzulässigen Abschalteinrichtungen

Über zehn Jahre nach der ersten Aufdeckung sind die Diesel-Verfahren noch lange nicht beendet. EuGH und BGH haben die Käuferrechte deutlich gestärkt — auch bei Thermofenstern und Software-Updates. Wir erklären, welche Ansprüche Sie noch haben können und wann Verjährung droht.

Was als „Abschalteinrichtung" gilt

Eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 ist jede technische Vorrichtung, die die Wirksamkeit der Emissionskontrolle unter normalen Betriebsbedingungen verringert — soweit sie nicht ausnahmsweise zum Schutz des Motors notwendig ist. Typische Konstruktionen:

  • Prüfstandserkennung — Software erkennt den Testzyklus und schaltet die Reinigung höher (klassischer VW-„Defeat Device").
  • Thermofenster — Abgasreinigung wird unterhalb oder oberhalb bestimmter Temperaturen reduziert oder abgeschaltet.
  • Geschwindigkeitsabhängige Reduzierung — Reinigung schaltet bei höherer Geschwindigkeit ab.
  • Zeitfenster-Abschaltung — nach einer bestimmten Betriebszeit wird die Reinigung beendet.

Anspruchsgrundlagen

Drei Wege zur Durchsetzung:

1. Kaufrechtliche Mängelansprüche

BGH VIII ZR 254/20 (21.07.2021): Eine unzulässige Abschalteinrichtung ist Sachmangel — auch wenn das Fahrzeug fährt. Folge: Rücktritt, Minderung, Schadensersatz nach §§ 437, 323 BGB.

2. Deliktische Ansprüche (§ 826 BGB)

Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung — bei Anwendung der Prüfstandserkennung typischerweise gegeben (BGH VI ZR 252/19 vom 25.05.2020). Schadensersatz: Rückgabe des Pkw gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung.

3. Schadensersatz wegen fahrlässigen Verhaltens

EuGH C-100/21 (Mercedes-Benz Group) vom 21.03.2023: Schadensersatz auch bei nur fahrlässig eingebauter Abschalteinrichtung. Damit fallen auch Thermofenster-Fälle unter den Schutz, in denen Vorsatz schwer beweisbar wäre. Schadenshöhe nach BGH (VIa ZR 335/21 vom 26.06.2023): zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises, je nach Einzelfall.

EuGH-Wende 2023 — Tor zu vielen neuen Verfahren

Die EuGH-Entscheidung vom März 2023 hat die Hürden für Schadensersatz drastisch gesenkt. Vorher musste vorsätzliches Handeln des Herstellers bewiesen werden — eine fast unmögliche Aufgabe. Heute genügt fahrlässiges Inverkehrbringen einer Abschalteinrichtung. Für Käufer, deren Verfahren früher gescheitert sind, kann ein neuer Versuch lohnenswert sein — sofern die Verjährung nicht eingetreten ist.

Verjährung — der zentrale Punkt

Drei Verjährungsfristen können gleichzeitig laufen:

  • Kaufrechtliche Mängelansprüche: 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB) — bei vielen Diesel-Käufen längst abgelaufen.
  • Deliktische Ansprüche § 826 BGB: 3 Jahre ab Kenntnis vom Schaden und Schädiger (§ 195 BGB) — meist 2018–2019 ausgelöst.
  • Höchstgrenze 10 Jahre: Ab Begehung der schädigenden Handlung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) — bei vielen Modellen bereits relevant.

Die Verjährung kann durch Rechtshängigmachung (Klage), Verhandlungen mit dem Hersteller oder Anmeldung zur Musterfeststellungsklage gehemmt werden. Wer noch keine Schritte unternommen hat, sollte schnell prüfen lassen.

Welche Marken betroffen sind

Die Abschalteinrichtungs-Problematik beschränkt sich nicht auf VW. Verfahren laufen oder liefen u.a. zu:

  • Volkswagen, Audi, Skoda, Seat, Porsche (VW-Konzern, EA189, EA288)
  • Mercedes-Benz (OM651, OM642, OM607, M274, M276)
  • BMW (insbesondere N47, B47, N57)
  • Opel (1.6 CDTI, 2.0 CDTI)
  • Fiat (Multijet-Diesel)
  • Renault (1.5 dCi und 1.6 dCi)
  • Volvo, Land Rover, Jaguar, Hyundai, Kia, Nissan

Software-Update und seine Folgen

Viele Hersteller haben Software-Updates aufgespielt. Diese Updates beheben den Mangel oft nur scheinbar:

  • Erhöhter Kraftstoffverbrauch nach Update
  • Häufigere Regenerationen des Partikelfilters
  • Leistungsverlust
  • Vorzeitiger Verschleiß von AGR-Ventil oder Turbolader

Solche Folgen begründen neue Mängel, die wiederum Ansprüche auslösen können — insbesondere wenn der Verkäufer das Update als „Lösung" verkauft hat.

Schadensberechnung

Zwei Modelle nach BGH:

  • „Kleiner Schadensersatz" nach EuGH/BGH: 5–15 % des Kaufpreises, ohne Rückgabe des Pkw.
  • „Großer Schadensersatz" nach § 826 BGB: Rückzahlung des Kaufpreises abzgl. Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Bei einem 50.000-€-Pkw mit 100.000 km Laufleistung bei 250.000 km Gesamterwartung: Nutzungsentschädigung 20.000 €, Erstattung 30.000 € — plus Verzugszinsen.

Wichtige Entscheidungen im Überblick

  • BGH VI ZR 252/19 (25.05.2020) — VW-Grundsatzurteil: § 826 BGB anwendbar.
  • EuGH C-100/21 (21.03.2023) — Schadensersatz auch bei Fahrlässigkeit.
  • BGH VIa ZR 335/21 (26.06.2023) — Schadensquote 5–15 %.
  • BGH VIII ZR 254/20 (21.07.2021) — Abschalteinrichtung als Sachmangel.

Was Sie tun sollten

  1. Fahrzeug-Identifikation prüfen: Welcher Motor, welche Software-Version? Stichworte „Stilllegungsbescheid", „freiwilliger Rückruf", „Pflicht-Software-Update".
  2. Verjährung prüfen: Wann gekauft? Wann Update aufgespielt? Wann Kenntnis von der Manipulation?
  3. Anspruchshöhe ermitteln: Aktuelle Laufleistung, ursprünglicher Kaufpreis, Restwert.
  4. Anwaltliche Beratung: Diesel-Verfahren sind technisch wie rechtlich anspruchsvoll. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt häufig die Kosten.

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