Verkehrsrecht

Werkstattrisiko — wer haftet für „überhöhte" Reparaturkosten?

Thema · Reparaturkosten

Sie lassen Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren. Wochen später kürzt die Versicherung die Rechnung — Stundensätze zu hoch, UPE-Aufschläge unangemessen, Verbringungskosten nicht erstattungsfähig. Die Werkstatt fordert die Differenz von Ihnen.

Was bedeutet „Werkstattrisiko" rechtlich?

Seit BGH VI ZR 42/73 (1974) — bestätigt durch fünf Leitentscheidungen vom 16. Januar 2024 — gilt: Wenn Sie Ihr Fahrzeug einer Fachwerkstatt übergeben und Sie kein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind auch überhöhte Reparaturkosten im Verhältnis Geschädigter–Schädiger erstattungsfähig. Das Risiko interner Überkalkulationen liegt beim Schädiger, nicht bei Ihnen.

Was alles vom Werkstattrisiko erfasst ist
  • Überhöhte Material- oder Arbeitszeitansätze
  • Unwirtschaftliche Arbeitsweise der Werkstatt
  • UPE-Aufschläge, Verbringungs-, Beilackierungs- und Probefahrtkosten
  • Sogar tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturschritte, wenn Sie als Laie das nicht erkennen konnten

Wichtige Konstellation: unbezahlte Rechnung

Wenn Sie die Werkstattrechnung noch nicht bezahlt haben, hat der BGH einen prozessualen Weg vorgegeben: Sie können Zahlung an die Werkstatt verlangen — Zug um Zug gegen Abtretung Ihrer Rückforderungsansprüche. So wahren Sie das Werkstattrisiko vollständig. Eine Detailprüfung der Rechnungspositionen findet im Haftpflichtprozess gegen den Versicherer dann nicht statt.

Wann das Werkstattrisiko nicht greift

Wichtige Einschränkung: Wenn die Werkstatt selbst aus abgetretenem Recht klagt, gilt das Werkstattrisiko nicht. Der Zessionar muss die Erforderlichkeit der einzelnen Leistungen substantiiert darlegen und beweisen (BGH VI ZR 38/22).

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