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Mangelhaftes Werk — Ihre Rechte aus § 634 BGB

Beim Werkvertrag — anders als beim Kaufvertrag — entscheidet der Unternehmer, wie er nachbessert: Reparatur oder Neuherstellung. Bei Versäumnis besteht ein Anspruch auf Vorschuss zur Selbstvornahme. Wir erklären die Mängelrechte des Bestellers und die wichtige Linie des BGH zu „neu für alt".

Wann ein Werkmangel vorliegt

Nach § 633 BGB ist ein Werk mangelhaft, wenn es:

  • Nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist.
  • Sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet.
  • Sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet — und nicht eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken gleicher Art üblich ist und die der Besteller erwarten kann.

Auch ein Rechtsmangel macht das Werk mangelhaft — etwa wenn Dritte Rechte am Werk geltend machen können.

Das Wahlrecht des Unternehmers

Anders als beim Kaufvertrag liegt das Wahlrecht der Nacherfüllungsform beim Unternehmer (§ 635 Abs. 1 BGB):

  • Nachbesserung — Beseitigung des Mangels am bestehenden Werk.
  • Neuherstellung — komplettes Neuanfertigen.

Der Unternehmer kann die ungewählte Variante verweigern, wenn sie für ihn unverhältnismäßig wäre. In der Regel wird der Unternehmer Nachbesserung wählen, da Neuherstellung meist teurer ist.

Aufwendungen der Nacherfüllung

Der Unternehmer trägt sämtliche Aufwendungen — Material, Arbeitslohn, Transport, Aus- und Einbau. Auch zwischenzeitliche Verschleißschäden gehen zu seinen Lasten, sofern sie im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit stehen.

BGH VII ZR 112/24 — kein „neu für alt" bei Nacherfüllung

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 27.11.2025 entschieden: Auch bei jahrelanger Nutzung des Werks vor Mängelbeseitigung gibt es keinen Vorteilsausgleich nach dem Grundsatz „neu für alt". Diese Linie stärkt die Position des Bestellers deutlich — wer nach 5 oder 10 Jahren Nutzung einen Mangel rügt, muss nicht für den zwischenzeitlichen Vorteil einer mangelfreien Nutzung bezahlen.

Die Mängelrechtekette des § 634 BGB

Im Werkrecht regelt § 634 BGB die Rechte des Bestellers:

  1. Nacherfüllung verlangen (§ 635 BGB).
  2. Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz (§ 637 BGB) — wichtig im Werkrecht!
  3. Rücktritt (§§ 636, 323, 326 V BGB).
  4. Minderung (§ 638 BGB).
  5. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz (§§ 636, 280 ff., 311a BGB).

Selbstvornahme und Vorschuss — die Werkrechts-Spezialität

Eine Besonderheit des Werkrechts: Nach erfolgloser Fristsetzung kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen oder von einem Dritten beseitigen lassen — und die Kosten erstattet verlangen (§ 637 Abs. 1 BGB).

Wichtiger noch: Der Besteller kann einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten verlangen (§ 637 Abs. 3 BGB). Damit kann er die Mängelbeseitigung beauftragen, ohne in Vorleistung gehen zu müssen.

Die wichtige Wende: keine fiktiven Kosten mehr

BGH VII ZR 46/17 (22.02.2018): Eine entscheidende Abkehr von der bisherigen Linie. Im Werkrecht können fiktive Mängelbeseitigungskosten nicht mehr abgerechnet werden. Der Besteller kann nur:

  • Die tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten erstattet verlangen — nach Vornahme.
  • Oder einen Vorschuss auf die voraussichtlichen Kosten verlangen — vor Vornahme.
  • Oder den Werklohn um den mangelbedingten Minderwert reduzieren (Minderung).

Eine bloß rechnerische Geltendmachung der Reparaturkosten ohne tatsächliche Reparatur und ohne Vorschuss-Antrag ist nicht mehr möglich.

Selbstvornahme — die Voraussetzungen

  1. Werk-Mangel liegt vor.
  2. Frist zur Nacherfüllung ist gesetzt — und erfolglos abgelaufen.
  3. Frist nicht entbehrlich (z.B. ernsthafte Verweigerung der Nacherfüllung).
  4. Mangel nicht vom Besteller verschuldet.

Schadensersatz neben der Leistung

Über die Mängelbeseitigung hinaus kann der Besteller weitere Schäden geltend machen, die aus dem Mangel entstanden sind:

  • Sachverständigenkosten zur Mangelfeststellung.
  • Nutzungsausfall — wenn etwa eine Heizung im Winter ausfällt.
  • Mangelfolgeschäden — wenn ein Wasserschaden durch fehlerhafte Sanitärinstallation entsteht.
  • Mietausfall bei Mietobjekten.

Verjährung

§ 634a BGB regelt die Verjährung der Mängelansprüche:

  • 2 Jahre bei Werken, die in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache bestehen (z.B. Reparaturen, Möbelbau).
  • 5 Jahre bei Bauwerken und bei Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht (Architekten, Statiker).
  • 3 Jahre bei sonstigen Werken (Software, Gutachten).

Verjährungsbeginn ist die Abnahme. Bei arglistig verschwiegenem Mangel: 3 Jahre ab Kenntnis (§ 634a Abs. 3 BGB), Höchstgrenze 10 Jahre.

Beweislast — vor und nach Abnahme

  • Vor Abnahme: Der Unternehmer trägt die Beweislast für die Mangelfreiheit. Er muss beweisen, dass das Werk vertragsgemäß ist.
  • Nach Abnahme: Der Besteller trägt die Beweislast für den Mangel.

Daher ist die Abnahme die wichtigste Zäsur im Werkvertrag — sie sollte nicht voreilig erklärt werden, wenn Restarbeiten oder Mängel offen sind.

Was Sie tun sollten

  1. Mängelliste schriftlich. Vor und bei Abnahme vollständig erfassen, mit Datum, ggf. Fotos.
  2. Aufforderung zur Nacherfüllung. Schriftlich mit Frist (10–14 Tage je nach Aufwand).
  3. Bei Verweigerung: Vorschuss auf Mängelbeseitigungskosten verlangen.
  4. Tatsächliche Beseitigung dokumentieren. Keine fiktiven Abrechnungen mehr möglich.
  5. Verjährung beachten. Insbesondere bei Bauwerken die 5-Jahres-Frist.

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