Verkehrsrecht

Versicherung kürzt Gutachterkosten — was tun?

Thema · Gutachterkosten

Sie haben einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt — und nach Wochen zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung nur einen Teil. Der Restbetrag bleibt offen, der Sachverständige fordert ihn von Ihnen. In den meisten Fällen lässt sich der gekürzte Betrag durchsetzen.

Was die Versicherung typischerweise behauptet

  • Das Honorar liege „über BVSK" oder über internen Tabellen
  • Nebenkosten wie Foto- oder Schreibkosten seien „in den Gemeinkosten enthalten"
  • Der Sachverständige sei nicht „zertifiziert" (DAkkS, VDI), Rechnung werde neu bewertet
  • Es werde eine günstigere Vergleichswerkstatt oder ein eigener Prüfsachverständiger benannt

Was der BGH dazu sagt

Sachverständigenkosten sind nach § 249 Abs. 2 BGB Teil des erstattungsfähigen Schadens. Maßstab ist nicht der billigste Anbieter, sondern was ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Geschädigter in der konkreten Lage für angemessen halten durfte (BGH VI ZR 324/21).

Drei BGH-Entscheidungen, die Sie schützen
  • BGH VI ZR 137/22 (07.02.2023) — die BVSK-Honorarbefragung ist taugliche Schätzgrundlage; geringfügige Überschreitungen sind unschädlich.
  • BGH VI ZR 280/22 (12.03.2024) — Werkstattrisiko gilt auch für Sachverständige. Interne Überhöhungen fallen in die Sphäre des Schädigers.
  • BGH VI ZR 230/22 (23.01.2024) — Abtretung erfüllungshalber bleibt wirksam, wenn klar geregelt.

Konkret: Welche Behauptungen sind unhaltbar

Versicherer rechnen häufig mit eigenen Honorartabellen (etwa „HUK-Tabelle"). Diese sind keine zulässige Schadensbemessungsgrundlage. Maßgeblich sind die Marktwerte (BVSK / JVEG) und die richterliche Schätzung nach § 287 ZPO. Auch das Argument, der Sachverständige sei „nicht akkreditiert", greift nicht: Weder das BGB noch die ständige BGH-Rechtsprechung verlangen eine VDI- oder DAkkS-Zertifizierung als Erstattungsvoraussetzung.

Versicherer kürzen systematisch in der Erwartung, dass nicht jeder den Restbetrag einklagt. Genau diese Erwartung gilt es zu durchbrechen.

Aus der Kanzleipraxis

So gehen Sie vor

  1. Senden Sie uns das Kürzungsschreiben sowie Ihre Sachverständigenrechnung.
  2. Wir prüfen die rechtliche Lage und korrespondieren mit der Versicherung.
  3. Im Streitfall klagen wir den Restbetrag — wahlweise direkt oder Zug um Zug gegen Abtretung.
  4. Bei berechtigter Forderung trägt die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten als Verzugsschaden.
Frage zu diesem Thema?

Wir prüfen Ihren Fall.

Schildern Sie uns Ihr Anliegen — wir geben Ihnen eine erste Einschätzung und informieren Sie ehrlich über Erfolgsaussichten und Kosten.